Satzung

Seit 2011 gibt es eine neue Satzung, welche Sie beim Vorstand einsehen können.
Aus technischen Gründen sehen Sie nachfolgend noch die alte Satzung.

Satzung Förderverein Grundschule Hechthausen

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Die Hechties“ Förderverein für die Grundschule Hechthausen e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hechthausen und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Otterndorf eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein fördert in der Gemeinde Hechthausen das Zusammenwirken von Schule und Elternhaus sowie mit den weiterführenden Schulen. Er unterstützt zu diesem Zweck Lehrer-, Eltern- und Schülerinitiativen, intensiviert den Informationsaustausch zwischen der Grundschule und den weiterführenden Schulformen und stellt Kontakte zur Wirtschaft und zu den Vertretern sozialer und wirtschaftlicher Belange her. Der Verein bietet ein Forum für den aktiven Meinungsaustausch aller am Schulleben Beteiligten und an Erziehungsfragen Interessierten und führt hierzu Informations- und Diskussionsveranstaltungen durch. Der Verein macht und fördert soziale, musische und sportliche Angebote, die den Schulalltag bereichern und attraktiver gestalten.

2. Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen auf Gewinn gerichteten Zweck, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die im Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Verein bei Erfüllung seines Zwecks unterstützen will.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a)durch Austritt aus dem Verein
b)durch Tod des Mitgliedes
c)durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins grob
zuwiderhandelt oder mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnungen
innerhalb von drei Monaten seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Der freiwillige Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied kann geleistete Beiträge nicht zurückverlangen.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag reduzieren, stunden oder erlassen.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Mitgliederversammlung:
Sie ist eine Versammlung der Mitglieder des Vereins. Eine Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung; wenn ein Mitglied der offenen Abstimmung widerspricht, ist geheim abzustimmen. Der Mitgliederversammlung obliegen die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienenen. Eine Vertretung oder Stimmenübertragung in der Mitgliederversammlung ist nur auf den Ehepartner oder Lebensgefährten zulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von 1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen erforderlich.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse aufzuführen sind. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

2. Vorstand:
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/n
b) 2. Vorsitzende/r
c) Schriftführer/in
d) Kassenwart/in
e) Beirat
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und entscheidet über die Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit
abzulegen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, ist die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 6
Mittel

Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden
3. Erlöse aus Veranstaltungen

§ 7
Rechnungsprüfung

Die Kasse und die Rechnungslegung werden jährlich von zwei aus der Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfern überprüft. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Erteilung der Entlastung vorzutragen.

§ 8
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 Ziff. 1
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die/der 1. Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Hemmoor, die es unmittelbar oder ausschließlich zur Förderung
der Grundschule Hechthausen zu verwenden hat.

§ 9
Satzungsänderung, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Änderungen der vorliegenden Vereinssatzung müssen vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgetragen und dieser mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Otterndorf.

§ 10
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit Datum vom 06.06.2001 in Kraft.
Hechthausen, den 06.06.2001
1. Vorsitzender : ________________________
2. Vorsitzende : ________________________
Schriftführerin : ________________________
Kassenwart : ________________________
Beirat : ________________________

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